Zusammenfassung: Die Schenkung einer Bargeldsumme an die in Österreich lebende Tochter durch eine deutsche Staatsbürgerin unterliegt der Schenkungssteuerpflicht in Österreich, woran bei Fehlen einer Schenkungssteuerpflicht in Deutschland auch eine Ausnahmebewilligung nach § 48 BAO nichts ändern kann.
Rechtsgrundlagen: § 48 BAO