Zusammenfassung: Da der Ausstellungsplatz nicht als feste Einrichtung qualifiziert werden können, unterliegen die Verkaufsgewinne, die ein Künstler aus Österreich bei einer Kunstausstellung in der Schweiz erlangt, dem österreichischen Besteuerungsregime. Umsatzsteuerlich begründen sie einen nichtsteuerbaren Umsatz.
Rechtsgrundlagen: Art 14 DBA-Schweiz; § 3 Abs 7 UStG