§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO
Unter dem Aspekt der Urteilsunvollständigkeit ist eine Erörterung von Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung einer anderen Entscheidung nicht geboten (so schon 12 Os 29/17g; 14 Os 19/18b).
§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO
Unter dem Aspekt der Urteilsunvollständigkeit ist eine Erörterung von Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung einer anderen Entscheidung nicht geboten (so schon 12 Os 29/17g; 14 Os 19/18b).