§ 62a Abs 5 erster Satz und Abs 6 VfGG:
Die in § 62a Abs 6 VfGG normierte Innehaltepflicht im Rechtsmittelverfahren wird (erst) durch das Einlangen einer Verständigung des Verfassungsgerichtshofs (iSd Abs 5 erster Satz leg cit) beim Gericht erster Instanz ausgelöst.