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Zivilsachen § 2 Abs 2 EKHG (RZ 2022/16)

EntscheidungenZivilsachenAnton SpenlingRZ 2022/16RZ 2022, 203 Heft 9 v. 15.9.2022

§ 2 Abs 2 EKHG:

Das EKHG ist auf ein Kraftfahrzeug, bei dem eine elektronische Ausrüstung auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Überschreitung einer Geschwindigkeit von 10 km/h dauerhaft verhindert, nicht anzuwenden.

Davon ist auszugehen, wenn – ähnlich wie früher die erforderlichen technischen Eingriffe nur insoweit versierten Personen möglich waren – nun die Überwindung der elektronischen Sperre spezifische, nicht allgemein zugängliche Kenntnisse erfordert.

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