§ 167 Abs 4 IO
Der Ausschluss des Rekurses gilt nicht, wenn die begehrte Berichtigung verweigert wurde.
22.2.2022, 8 Ob 9/22i (RS0133943)
§ 167 Abs 4 IO
Der Ausschluss des Rekurses gilt nicht, wenn die begehrte Berichtigung verweigert wurde.
22.2.2022, 8 Ob 9/22i (RS0133943)