§ 167 Abs 4 IO
Eine Berichtigung der Bezeichnung des Insolvenzverfahrens ist auch bei einer auf einer unrichtigen Rechtsansicht des Gerichts fußenden Fehlbezeichnung möglich.
22.2.2022, 8 Ob 9/22i (RS0133942)
§ 167 Abs 4 IO
Eine Berichtigung der Bezeichnung des Insolvenzverfahrens ist auch bei einer auf einer unrichtigen Rechtsansicht des Gerichts fußenden Fehlbezeichnung möglich.
22.2.2022, 8 Ob 9/22i (RS0133942)