§ 933 Abs 3 ABGB
Seit dem GewRÄG – wie auch durch die Überschrift vor § 933 ABGB klargestellt ist – handelt es sich bei den Gewährleistungsfristen um Verjährungsfristen. Nach der geltenden Rechtslage kann jedenfalls keinem Zweifel unterliegen, dass die Beweislast für das Vorliegen der Verjährung begründenden Umstände den Übergeber trifft.