§ 43 ABGB,
§ 36 EO
Einen Domain-Namensverwalter trifft dann eine Pflicht zur Prüfung von Registrierungen, wenn ihm zu bestimmten Namen bereits mehrere massive Rechtsverletzungen von Namensinhabern gemeldet wurden. Dabei ist der Einwand der ausnahmsweise fehlenden Zumutbarkeit im konkreten Einzelfall nicht im Titelverfahren, sondern im Impugnationsverfahren zu erheben.