§ 87b Abs 2 UrhG
Das Interesse an der Geheimhaltung journalistischer Quellen (§ 31 MedienG) kann im Einzelfall das Auskunftsinteresse des Inhabers eines Ausschließungsrechts überwiegen.
23.2.2022, 4 Ob 141/21w (RS0133933)
§ 87b Abs 2 UrhG
Das Interesse an der Geheimhaltung journalistischer Quellen (§ 31 MedienG) kann im Einzelfall das Auskunftsinteresse des Inhabers eines Ausschließungsrechts überwiegen.
23.2.2022, 4 Ob 141/21w (RS0133933)