I. Einleitung
Soweit das richterliche Dienstrecht durch die monokratische Justizverwaltung zu vollziehen ist, bestand gegen die dabei erlassenen dienstrechtlichen Bescheide immer schon der Rechtszug bis zum VwGH und VfGH. Hinsichtlich des Disziplinarrechts und jener dienstrechtlichen Angelegenheiten, die durch kollegiale richterliche Gremien zu besorgen sind, war eine Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hingegen ausgeschlossen, weil es sich bei diesen Aufgaben um Gerichtsbarkeit im formellen Sinn handelt (Art 87 Abs 2 B-VG), die vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform 2012 der ordentlichen Gerichtsbarkeit vorbehalten war. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform 2012 hat sich das geändert: Nach Art 133 Abs 1 Z 1 und Abs 9 B-VG erkennt der VwGH über Revisionen gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte (VwG), soweit nicht das VwGG eine Ausnahme für die Anfechtbarkeit der Beschlüsse vorsieht. Nach der expliziten Intention des Verfassungsgesetzgebers sind damit auch Erkenntnisse und Beschlüsse in dienst- und disziplinarrechtlichen Angelegenheiten der Mitglieder der VwG erfasst.1) Damit umfasst die Zuständigkeit des VwGH im Ergebnis nunmehr alle dienst- und disziplinarrechtlichen Angelegenheiten der Mitglieder der VwG, gleichgültig ob darüber durch einen Bescheid der monokratischen Justizverwaltung entschieden wird (gegen den zunächst ein Rechtszug an ein VwG besteht), oder ob darüber sogleich durch ein kollegiales richterliches Organ (Dienstgericht, Disziplinargericht, Personalsenat) im Rahmen der Gerichtsbarkeit zu entscheiden ist. In gleicher Weise ist nunmehr in allen diesen Angelegenheit auch der VfGH anrufbar, der nach Art 144 Abs 1 und 4 B-VG über Beschwerden gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der VwG erkennt.