5. Quellen ausländischen Rechts
5.1 Auskünfte des Bundesministeriums für Justiz
§ 4 IPRG sieht als zulässiges Hilfsmittel zur Ermittlung fremden Rechts u.a. Auskünfte des Bundesministeriums für Justiz vor. Diese Möglichkeit wird von den Gerichten und ihren Gerichtskommissär: innen auch durchaus häufig in Anspruch genommen.