§ 93 Abs 1 und Abs 4 StVO
Den Liegenschaftseigentümer trifft nach § 93 Abs 1 StVO eine Räum- und Streupflicht für den Gehsteig (Gehweg) in seiner gesamten Breite, sofern nur die (straßenabgewandte) Gehsteigbegrenzung nicht mehr als drei Meter von der Liegenschaftsgrenze entfernt ist. Dies gilt auch im Fall eines mehr als drei Meter breiten Gehsteigs (Gehwegs).