§ 232 StGB:
Die Eignung eines Falsifikats, den Eindruck zu erwecken, es handle sich um echtes Geld, ist eine Rechtsfrage und als solche nicht Gegenstand von Feststellungen und Bezugspunkt des Vorsatzes.
OGH 31.3.2022, 14 Os 132/21z
§ 232 StGB:
Die Eignung eines Falsifikats, den Eindruck zu erwecken, es handle sich um echtes Geld, ist eine Rechtsfrage und als solche nicht Gegenstand von Feststellungen und Bezugspunkt des Vorsatzes.
OGH 31.3.2022, 14 Os 132/21z