§§ 159, 164, 165 ZPO
§§ 7, 113 IO:
Das (insolvenzbedingte) Begehren des Klägers auf Umstellung seines Leistungsbegehrens auf eine Feststellung ist eine Klageeinschränkung. In deren Umfang – dh im Umfang des Leistungsbegehrens – tritt eine bereits vor Insolvenzeröffnung ergangene, aber noch nicht rechtskräftige Gerichtsentscheidung (Zahlungsbefehl, Versäumungsurteil) ex lege außer Kraft. Damit bleibt allein die Feststellungswirkung hinsichtlich des Anspruchs aufrecht. Das Gericht hat dies aus Gründen der Rechtssicherheit in analoger Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO mittels deklarativen Beschlusses festzustellen.