§ 23 DSt
§ 1 Abs 2 TilG
Die Tilgung einer strafgerichtlichen Verurteilung steht einer disziplinarrechtlichen Reaktion nicht entgegen, wenn dieser (auch vom Strafurteil erfasste) Verhaltensweisen eines Standesangehörigen zugrunde liegen, von denen auch eine Gefährdung des Ansehens des Standes oder der ordnungsgemäßen Erfüllung bestimmter standesspezifischer Berufspflichten ausgeht. Dies ist ein eigener – eine gesonderte disziplinäre Bestrafung rechtfertigender – Aspekt, der auch grundrechtlich keinen Bedenken begegnet (20 Os 1/15w) und der auch keinen Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung nach Art 4 des 7. ZPMRK begründet. Im Übrigen fallen solche Rechtsfolgen, die nicht ex lege eintreten, sondern durch eine weitere Entscheidung wie (hier) des Disziplinarrats ausgesprochen werden und die damit noch von der konstitutiven (Ermessens-) Entscheidung einer anderen Behörde abhängen bzw an die Tat (und nicht die Verurteilung) geknüpfte nachteilige Folgen bilden, nicht unter die von § 1 Abs 2 TilgG erfassten Folgen.