§§ 1478, 1487a ABGB
§ 1487 idF vor dem ErbRÄG 2015
§ 1487 ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015 und § 1487a ABGB sind nicht auf Ansprüche anzuwenden, die sich aus dem konstitutiven Anerkenntnis eines sonst nicht bestehenden Pflichtteilsanspruchs ergeben. Solche Ansprüche verjähren nach § 1478 ABGB in 30 Jahren.