Art 27 Voribau Plus
Nachbesserungsbegleitschadenklausel: Wenn im Zuge von für die Mängelbehebung notwendigen Vorbereitungs- und Nachbereitungsarbeiten Sachen des Bauherren beschädigt werden müssen, besteht Versicherungsdeckung gemäß Art 27.1 Voribau Plus auch dann, wenn der Versicherungsnehmer nicht als (unmittelbarer) Auftragnehmer (Werkunternehmer) des geschädigten Bauherren tätig wurde.