§ 225e Abs 4 AktG
§ 225e Abs 4 AktG ist insoweit teleologisch zu reduzieren, als ein Rekurs (Revisionsrekurs) eines Antragstellers den übrigen Antragstellern nicht zuzustellen ist; diese haben auch kein Recht, dazu eine Rekursbeantwortung (Revisionsrekursbeantwortung) zu erstatten.