§ 43 Abs 1 Z 3 StPO, Art 6 Abs 1 EMRK
Dass ein Richter ein gegen Beteiligte anhängig gewesenes Strafverfahren erledigt hat, ist nicht per se geeignet, seine Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu setzen.
§ 43 Abs 1 Z 3 StPO, Art 6 Abs 1 EMRK
Dass ein Richter ein gegen Beteiligte anhängig gewesenes Strafverfahren erledigt hat, ist nicht per se geeignet, seine Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu setzen.