§ 26 Abs 1 StGB
§ 289 StPO
Die Aufhebung eines die Einziehung allein tragenden Schuldspruchs hat die Aufhebung des bezughabenden Einziehungserkenntnisses zur Folge.
§ 26 Abs 1 StGB
§ 289 StPO
Die Aufhebung eines die Einziehung allein tragenden Schuldspruchs hat die Aufhebung des bezughabenden Einziehungserkenntnisses zur Folge.