§ 117 Abs 4 StGB
§ 33 MedienG
Schließt sich ein Verletzter in den Fällen des § 117 Abs 2 StGB gemäß § 117 Abs 4 erster Satz StGB der Anklage an, erhält er eine prozessuale – in der StPO nicht geregelte – Sonderstellung als Nebenankläger im Strafverfahren, dem die vollen Rechte eines Privatanklägers zukommen. Als solcher Nebenankläger ist er zur Antragstellung nach § 33 Abs 1 MedienG berechtigt.