§ 231 ABGB
Ein Berufsschutz wie im Sozialrecht besteht im Unterhaltsrecht nicht. Vielmehr muss der Unterhaltspflichtige etwa bei längerer Arbeitslosigkeit auch minderqualifizierte Arbeiten annehmen.
§ 231 ABGB
Ein Berufsschutz wie im Sozialrecht besteht im Unterhaltsrecht nicht. Vielmehr muss der Unterhaltspflichtige etwa bei längerer Arbeitslosigkeit auch minderqualifizierte Arbeiten annehmen.