§ 39 Abs 2 StPO
In einem Antrag auf Delegierung oder einer solchen Anregung (§ 39 Abs 2 erster Satz StPO) ist das Gericht zu nennen, an das delegiert werden soll.
27.7.2022, 13 Ns 42/22p (RS0134063)
§ 39 Abs 2 StPO
In einem Antrag auf Delegierung oder einer solchen Anregung (§ 39 Abs 2 erster Satz StPO) ist das Gericht zu nennen, an das delegiert werden soll.
27.7.2022, 13 Ns 42/22p (RS0134063)