§§ 24 Abs 1, 25 Abs 5, 27 Abs 8 BMSVG
Da sowohl bei der Abfertigungsanwartschaft als auch der Garantieleistung das Zuflussprinzip gilt, sind für die Höhe der Abfertigung die der BV-Kasse zugeflossenen Beiträge maßgeblich; die Haftung der BV-Kasse ist auf das Ausmaß der tatsächlich vom zuständigen Sozialversicherungsträger überwiesenen Beiträge beschränkt.