§ 1313 ABGB
§ 1313 zweiter Satz ABGB regelt den Regressanspruch wegen eines Verstoßes im Innenverhältnis zwischen dem Geschäftsherrn und seinem durch ein Vertragsverhältnis verbundenen Gehilfen. Die Bestimmung trägt keinen Regress gegen den Gehilfen des Gehilfen (Sub-Subunternehmer).