§ 1313 ABGB
Der Umstand, dass ein Generalunternehmer bei einer Erfüllungsgehilfenkette auch für das Verschulden des von seinem Erfüllungsgehilfen verwendeten weiteren Erfüllungsgehilfen (Sub-Subunternehmer) haftet, stützt keinen Regressanspruch des Gerneralunternehmers gegen den Sub-Subunternehmer.