§ 31 Abs 3 FinStrG
§ 31 FinStrG normiert in Abs 3 eine Ablaufshemmung durch später begangene vorsätzliche Finanzvergehen. Strafbare Handlungen, die keine Finanzvergehen sind, hemmen den Fristenlauf demnach nicht.
§ 31 Abs 3 FinStrG
§ 31 FinStrG normiert in Abs 3 eine Ablaufshemmung durch später begangene vorsätzliche Finanzvergehen. Strafbare Handlungen, die keine Finanzvergehen sind, hemmen den Fristenlauf demnach nicht.