§§ 31 Abs 1, 35 Abs 1 FinStrG
Eine Abgabenverkürzung (oder ein sonstiger Erfolg) ist nicht Tatbestandsmerkmal des Schmuggels. Dieser ist daher mit Vornahme der tatbildlichen Tätigkeit vollendet.
13.11.2019, 13 Os 72/19s (RS0132859)
§§ 31 Abs 1, 35 Abs 1 FinStrG
Eine Abgabenverkürzung (oder ein sonstiger Erfolg) ist nicht Tatbestandsmerkmal des Schmuggels. Dieser ist daher mit Vornahme der tatbildlichen Tätigkeit vollendet.
13.11.2019, 13 Os 72/19s (RS0132859)