§§ 11, 31 Abs 1 FinStrG
Im Fall der Beteiligung mehrerer (§ 11 FinStrG) können – wenn ein Erfolgseintritt nicht in Betracht kommt – die Zeitpunkte des Beginns der Verjährungsfrist (§ 31 Abs 1 FinStrG) divergieren.
§§ 11, 31 Abs 1 FinStrG
Im Fall der Beteiligung mehrerer (§ 11 FinStrG) können – wenn ein Erfolgseintritt nicht in Betracht kommt – die Zeitpunkte des Beginns der Verjährungsfrist (§ 31 Abs 1 FinStrG) divergieren.