§ 20 FinStrG, §§ 281 Abs 1 Z 11, 283 StPO
Die Festsetzung der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe stellt eine Ermessensentscheidung dar, die als solche – soweit sie sich in dem von § 20 Abs 2 FinStrG vorgegebenen Rahmen bewegt – (nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde, sondern nur) mit Berufung anfechtbar ist.