Art 6.1 "Klipp-und-Klar-Bedingungen für die Unfallversicherung 2010 (UA00)",
§ 179 VersVG
Ein Unfall iSd Art 6.1 UA00 2010 ist ein plötzlich von außen auf den Körper der versicherten Person einwirkendes Ereignis, wodurch diese unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.