§ 273 ZPO
Zur revisiblen Betragsfestsetzung zählt auch die Frage, welche maßgeblichen Faktoren heranzuziehen sind.
Anmerkung: Die Entscheidung darüber, § 273 ZPO anzuwenden, ist eine rein verfahrensrechtliche. Wurde zu Unrecht die Anwendbarkeit des § 273 ZPO bejaht oder verneint, muss dies mit Mängelrüge bekämpft werden (RIS-Justiz RS0040282). Das Ergebnis einer nach § 273 ZPO erfolgten Betragsfestsetzung ist hingegen revisible rechtliche Beurteilung (RIS-Justiz RS0111576, RS0040341). Dazu zählt auch die Frage, welche maßgeblichen Faktoren zur Bemessung heranzuziehen sind, weil davon ihr Ergebnis abhängt. Als maßgebliche Faktoren der Bemessung sind nur jene heranzuziehen, die sich aus dem Gesetz oder aus Erfahrungssätzen ergeben, sowie jene, zu denen Feststellungen getroffen werden konnten.