§ 112 ZPO:
Das Zustellgebot des § 112 ZPO ist teleologisch dahin zu reduzieren, dass (auch) Klagen und andere verfahrenseinleitende Schriftsätze von der Direktzustellung ausgenommen sind.
Eine Klage kann demnach nicht wirksam nur im Wege des § 112 ZPO zugestellt werden. Eine solche "unerlaubte" Zustellung begründet daher insbesondere auch keine Streitanhängigkeit.