§§ 263, 427, 450, 485 Abs 1 StPO:
In Abwesenheit des Angeklagten ist eine Ausdehnung der Anklage unzulässig.
Nach Eintritt der – durch Anordnung der Hauptverhandlung zum Ausdruck gebrachten – Rechtswirksamkeit des Strafantrags kommt ein beschlussförmiger Ausspruch der sachlichen Unzuständigkeit nicht mehr in Betracht.