vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Aktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten Gerichtshofs EÜ224 (RZ 2019, 249)

EntscheidungenAktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten GerichtshofsRZ 2019, 249 Heft 12 v. 15.12.2019

§ 195 Abs 1 Z 1 StPO

Der Fortführungsgrund des § 195 Abs 1 Z 1 StPO kann grundsätzlich auch mit dem Einwand unrichtiger Beurteilung der Einstellungsvoraussetzungen nach § 190 Z 2 StPO infolge Unterbleibens einer Aufnahme aktenkundiger Beweise, die zu einer Klärung des Sachverhalts und Intensivierung des Tatverdachts (hätten) führen können, geltend gemacht werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!