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Aktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten Gerichtshofs EÜ222 (RZ 2019, 249)

EntscheidungenAktuelle Entscheidungen in Rechtssätzen des Evidenzbüros des Obersten GerichtshofsRZ 2019, 249 Heft 12 v. 15.12.2019

§ 91 Abs 2 StPO

Mit Blick auf die Zielsetzung des § 91 Abs 2 letzter Satz StPO, bei leicht ausschließbarem Anfangsverdacht – kein Strafverfahren einzuleiten, sind jedenfalls jene Informationsquellen als behördeninterne im Sinn dieser Bestimmung anzusehen, welche die Behörde durch bloße Einsichtnahme ohne Inanspruchnahme Dritter nutzen kann und darf (Anm: vgl aber RS0132639).

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