§ 91 Abs 2 StPO
Mit Blick auf die Zielsetzung des § 91 Abs 2 letzter Satz StPO, bei leicht ausschließbarem Anfangsverdacht – kein Strafverfahren einzuleiten, sind jedenfalls jene Informationsquellen als behördeninterne im Sinn dieser Bestimmung anzusehen, welche die Behörde durch bloße Einsichtnahme ohne Inanspruchnahme Dritter nutzen kann und darf (Anm: vgl aber RS0132639).