§ 146 StGB
Hoffnungen stellen nur insoweit Tatsachen im Sinne des § 146 StGB dar, als sie eine die zukünftige Erwartung garantierende Zusage enthalten oder die Prognose auf konkreten Sachverhaltsgrundlagen fußt.
§ 146 StGB
Hoffnungen stellen nur insoweit Tatsachen im Sinne des § 146 StGB dar, als sie eine die zukünftige Erwartung garantierende Zusage enthalten oder die Prognose auf konkreten Sachverhaltsgrundlagen fußt.