§ 207a Abs 3 erster Satz StGB
Strafbarer Besitz von Gegenständen ist idR als Dauerdelikt konzipiert.
Beisatz: Hier § 207a Abs 3 erster Satz StGB. (T1)
§ 207a Abs 3 erster Satz StGB
Strafbarer Besitz von Gegenständen ist idR als Dauerdelikt konzipiert.
Beisatz: Hier § 207a Abs 3 erster Satz StGB. (T1)