§§ 15 Abs 1 und 2, 207b Abs 3 StGB
Ein schriftliches Anbot, für die Duldung geschlechtlicher Handlungen Geld zu zahlen, ist Ausführungshandlung iSd § 207b Abs 3 StGB (nicht bloß straflose Vorbereitungshandlung), auch wenn der Täter (wie hier) die Ablehnung des Opfers akzeptiert.