§ 91 GOG, § 16a Abs 1 StVG
Das Oberlandesgericht Wien entscheidet in Angelegenheit nach § 16a Abs 1 StVG als Höchstgericht. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren innerstaatlichen Instanzenzug und können weder vor dem Obersten Gerichtshof noch vor dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden.