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Entscheidungen in Übersicht EÜ166 (RZ 2018, 182)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2018, 182 Heft 7 und 8 v. 15.8.2018

§ 112 Abs 1 bis 3 StPO

Im Fall eines Widerspurchs gegen die Sicherstellung ist zunächst das Aufforderungsverfahren und erst im Anschluss daran das Sichtungsverfahren durchzuführen. Die Rechtsansicht, das Aufforderungsverfahren könne unterbleiben, wenn das Gericht schon vorweg zur Ansicht gelange, dass ein gesetzlich anerkanntes Verschwiegenheitsrecht in concreto nicht vorliege, widerspricht der Systematik des § 112 Abs 2 StPO.

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