§ 140 RStDG
Eine verspätet erhobene Berufung ist ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen.
E 3.10.2017, 2 Ds 5/17h (RS0131743)
§ 140 RStDG
Eine verspätet erhobene Berufung ist ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen.
E 3.10.2017, 2 Ds 5/17h (RS0131743)