§ 138 RStDG, § 271 Abs 6 StPO
Anders als im Strafverfahren besteht im Disziplinarverfahren nach dem RStDG keine Verpflichtung des Disziplinargerichts, den Beteiligten des Verfahrens von Amts wegen spätestens zugleich mit der Ausfertigung des Erkenntnisses eine Kopie der Niederschrift über die mündliche Verhandlung zuzustellen.