§ 157 Abs 1 RStDG
Für den Verteidiger gilt der Sorgfaltsmaßstab eines gewissenhaften und umsichtigen Rechtsanwalts, wobei ein der Bewilligung der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden schon bei leichter Fahrlässigkeit vorliegt.
Beisatz: Mitverschulden des Verteidigers an seiner – eine zweckentsprechende Ausführung der Berufung hindernden – Unkenntnis vom Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung. (T1)