§ 594 Abs 2 ZPO
Die Bezugnahme auf "Fairness" anstelle auf "Gleichheit" in § 594 Abs 2 ZPO macht deutlich, dass nicht lediglich auf eine "formale Gleichheit" abgestellt werden soll. Faire Behandlung bedeutet außerdem nicht, dass beide Parteien tatsächlich im gleichen Maße an dem Verfahren beteiligt waren. Entscheidend ist, dass einer Partei eine faire Möglichkeit zur Teilnahme am Verfahren eröffnet wurde.