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Entscheidungen in Übersicht EÜ68 (RZ 2018, 58)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2018, 58 Heft 3 v. 15.3.2018

§ 38 Abs 1 UGB, § 19 WEG 2002

§ 38 Abs 1 UGB gilt auch für das Rechtsverhältnis zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem Verwalter nach § 19 WEG. Mangels abweichender Vereinbarung sind die Verwalterpflichten nicht als höchstpersönlich im Sinn des § 38 Abs 1 UGB anzusehen. Die Widerspruchsmöglichkeit nach § 38 Abs 2 UGB steht der Eigentümergemeinschaft als Vertragspartnerin des Verwalters offen.

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