§ 468 Abs 1 Z 3, Abs 2 StPO
Die Rechtsmittellegitimation des Anklägers und des Angeklagten zur Geltendmachung der Nichtigkeitsgründe des § 468 Abs 1 Z 3 StPO hängt im bezirksgerichtlichen Verfahren nicht von einer "Rüge" gegen den gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefassten Beschluss ab.