§ 35 Abs 1 u 2 SMG
Liegen hinsichtlich einzelner Schuldspruchfakten die Voraussetzungen für eine diversionelle Erledigung nach § 35 Abs 1 SMG und hinsichtlich anderer Schuldsprüche jene nach § 35 Abs 2 SMG vor, prävaliert die einheitliche, alle Suchtmitteldelikte betreffende (eine Probezeit und einheitliche Begleitmaßnahmen iSd § 35 Abs 6 und Abs 7 SMG vorgebende) diversionelle Erledigung nach § 35 Abs 2 SMG.