§ 68 StPO, § 1 DSG
Akteneinsicht steht Privatanklägern nur insoweit zu, als ihre Interessen betroffen sind. Ob dies konkret der Fall ist, ist im Rahmen einer Abwägung zwischen dem Interesse des Privatanklägers an der Akteneinsicht und dem Recht (ua) des Angeklagten auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten zu beurteilen.